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EU-Fahrerlaubnis: Bundesverwaltungsgericht fragt beim Europäischen Gerichtshof an

Sie ist ein Evergreen in der Rechtsprechung und seit inzwischen 15 Jahren der Anlass zahlreicher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof (EuGH), zumeist gegen die Ansicht deutscher Gerichte: Die EU-Fahrerlaubnis. Das europäische Recht sieht vor, dass alle EU-Staaten die Führerscheine anderer EU-Staaten anerkennen müssen, ohne Umschreibung, ohne Verwaltungsaufwand. Da Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern sehr streng mit seinen Bürgern umgeht wenn es um den Führerschein geht und daher insbesondere das System der „Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung“, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, vorsieht, haben sich immer wieder Deutsche ins europäische Ausland begeben, um dort Führerscheine zu machen und dann in Deutschland mit diesen zu fahren. Dieser „Führerscheintourismus“ war und ist den deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten ein Dorn im Auge. Daher gibt es seit 2004 eine Unzahl an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, in denen dieser immer und immer wieder Versuchen aus Deutschland, diese Führerscheine nicht anzuerkennen, eine Absage erteilt hat. Aber der deutsche Verwaltungsjurist ist erfinderisch und es finden sich daher immer neue rechtliche Ansätze hierzulande, welche Ausnahmen es vom sogenannten Anerkennungsgrundsatz geben könnte.

Derzeit lässt sich die Rechtsprechung des EuGH wie folgt zusammenfassen: Deutschland muss Führerscheine anderer EU-Länder grundsätzlich anerkennen. Ausnahmsweise muss es das nicht, wenn

  • der Führerschein während einer deutschen Sperrfrist gemacht wurde
  • wenn im Führerschein kein Wohnsitz im Ausstellerstaat steht
  • wenn andere unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, dass der Betroffene in der Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte
  • wenn er Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen bekommen oder eine Sperre erhalten hat.

Jetzt muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit der letzteren Konstellation befassen. Der Betroffene hatte in Spanien eine Fahrerlaubnis erworben, war in der Folge aber in Deutschland mit Alkohol am Steuer aufgefallen und bekam das Recht aberkannt, von dieser spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Danach begab er sich wieder nach Spanien und ließ dort die spanische Fahrerlaubnis, was dort anders als in Deutschland ohnehin regelmäßig erfolgen muss, einfach verlängern. Die deutsche Führerscheinstelle, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sind nun der Ansicht, es handele sich bei diesem verlängerten Führerschein nicht um eine neue Fahrerlaubnis, sondern dieselbe, welche ihm für Deutschland ja aberkannt wurde. Inzwischen liegt die Sache dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieses hat nun entschieden, die Angelegenheit zur Prüfung dem EuGH vorzulegen, um die Frage ein für alle Mal europarechtlich zu klären.

Sollte der EuGH hier die bundesdeutsche Rechtsprechung kippen, so hätte dies für eine große Zahl von Betroffenen, die in den letzten Jahren nicht fahren durften, unmittelbare Auswirkungen.

Aktenzeichen: Beschluss vom 10. Oktober 2019 – BVerwG 3 C 20.17

Zur Pressemitteilung: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/71