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Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten umfassen Handlungen, die einer Verordnung oder einem Gesetz zwar widersprechen, jedoch nur „leichte“ Verstöße darstellen. Es handelt sich daher um geringfügige Rechtsverletzungen, die statt mit einer Strafverfolgung überwiegend mit einem Bußgeld geahndet werden. Hier droht in der Regel keine Haft, allerdings kann eine Ordnungswidrigkeit zum Beispiel zu einem Verlust des Führerscheins führen oder erhebliche finanzielle und berufliche Folgen haben. Da das Ordnungswidrigkeitenrecht prozessual zum Strafrecht gehört, bedarf es versierter Strafverteidiger, um die drohenden Sanktionen zu verhindern.

Ob Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, Verjährung von Ordnungswidrigkeiten oder Beeinträchtigung der Berufsausübung – in vielen Fällen empfiehlt sich der Rechtsbeistand in Form eines Anwalts im Ordnungswidrigkeitenrecht. Nutzen Sie unsere anwaltliche Beratung rund um das Ordnungswidrigkeitenrecht und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz!

Unterschied zur Straftat

Ordnungswidrigkeiten sind in Deutschland geringfügige Verletzungen von Gesetzen sowie Verordnungen, die keine größeren Schäden zur Folge haben. Während bei einer Straftat das Legalitätsprinzip herrscht, gilt bei der Ordnungswidrigkeit das Opportunitätsprinzip. D.h. die Straftat wird verfolgt und führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei einer Ordnungswidrigkeit dagegen entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern eine Verwaltungsbehörde, ob überhaupt die vorgeworfene Tat verfolgt wird.

Die meisten Ordnungswidrigkeiten finden im Straßenverkehr statt. Einige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten:

In den meisten Fällen erfahren Betroffene von einer Ordnungswidrigkeit erst, wenn sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Hier ist es oftmals sinnvoll, einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist unsere erste Maßnahme der anwaltlichen Verteidigung gegen die Ordnungswidrigkeit. Wir überprüfen stets den konkreten Fall, um herauszufinden, ob die Ahndung bzw. deren Umfang gerechtfertigt ist und ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.