Arztstrafrecht

Presse/ Entscheidungen

E-Scooter – Alkohol & Drogen

Rund um das Münchner Oktoberfest wurden dieses Jahr von der Polizei 774 alkoholisierte Fahrer angetroffen. Das Erschreckende dabei: Mit 414 waren mehr als die Hälfte davon mit einem Fahrzeug unterwegs, welches überhaupt erst seit dem Juni 2019 in Deutschland zugelassen ist: Dem E-Scooter. Vielen Nutzern sind die für diese Fahrzeuge geltenden Regeln nicht bekannt.

Zwar darf man die Flitzer ohne Prüfung oder Führerschein fahren, und das auch bereits ab dem 14. Lebensjahr. Zudem gelten im Straßenverkehr viele Regeln, die auch für Fahrräder gelten, also insbesondere die vorrangige Benutzung von Radwegen. Was viele nicht wissen ist, dass beim Thema Alkohol der Roller rechtlich als Kraftfahrzeug behandelt wird und damit für ihn dieselben Grenzwerte gelten wie für Autofahrer. Während Fahrradfahrer in der Regel erst ab einem Promillewert von 1,6 mit Konsequenzen rechnen müssen, handelt ein E-Scooter-Fahrer bereits ab 0,5 Promille ordnungswidrig. Die Folge sind dann eine Geldbuße von 500 €, ein Monat Fahrverbot (für alle Kraftfahrzeuge), 2 Punkte in Flensburg und im Wiederholungsfalle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Spätestens ab 1,1 Promille wird es richtig unangenehm: eine Geldstrafe von ein bis zwei Monatsgehältern, eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre von etwa 9-12 Monaten sind hier regelmäßig das Ergebnis. Ab 1,6 Promille oder im Wiederholungsfall ist dann auch eine MPU fällig. Erhebliche Probleme gibt es auch dann, wenn der Nutzer Betäubungsmittel konsumiert hat. Häufig hinterlässt auch ein bereits Stunden zurückliegender Konsum von Cannabis noch Blutwerte, die zu einem Monat Fahrverbot und 500 € Geldbuße führen. Außerdem ordnet in diesen Fällen die Führerscheinstelle in aller Regel bereits beim ersten Verstoß eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, die bei Nichtbestehen zum Verlust der Fahrerlaubnis führt.

Wer feiern gehen will, sollte den E-Scooter daher stehenlassen. Auch das Fahrrad ist im übrigen keine wirkliche Alternative, wobei die Grenze zur Strafbarkeit mit in der Regel 1,6 Promille etwas höher liegt.